Leichte vierrädrige Straßen-Quads mit einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht eine größere anzahl wie 4 kW und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht mehr wie 6 kW, jeweilig mit nicht eine größere anzahl denn beide Sitzplätzen, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von n